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OLG München, 25.10.2006 - 34 Sch 22/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)
Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut; - formelle Antragserfordernisse
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- BGH, 30.03.2006 - III ZB 78/05
Vollstreckbarerklärung eines nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs
Auszug aus OLG München, 25.10.2006 - 34 Sch 22/06
Darauf, ob die in dem Schiedsspruch getroffene Verzugsregelung überhaupt vollstreckungsfähig ist, kommt es ebenfalls nicht an (BGH WM 2006, 1121). - BGH, 25.09.2003 - III ZB 68/02
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Anwendung des …
Auszug aus OLG München, 25.10.2006 - 34 Sch 22/06
Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH NJW-RR 2004, 1504; BayObLGZ 2000, 233;… Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1061 Rn. 6 und 7). - BayObLG, 11.08.2000 - 4Z Sch 5/00
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen …
Auszug aus OLG München, 25.10.2006 - 34 Sch 22/06
Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH NJW-RR 2004, 1504; BayObLGZ 2000, 233;… Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1061 Rn. 6 und 7).
- OLG München, 22.07.2008 - 34 Sch 10/08
Vollstreckbarerklärungsverfahren: Gegenstandswert bei der Vollstreckbarerklärung …
Soweit der Senat in der Vergangenheit verschiedentlich die in inländischen wie ausländischen Schiedssprüchen betragsmäßig zuerkannten Kosten in die Streitwertbemessung einbezogen hat (vgl. z. B. Beschlüsse vom 25.10.2006, 34 Sch 022/06;… vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684, dazu kritisch Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 2775; Beschluss vom 29.8.2007, 34 Sch 012/07), wird hieran nicht mehr festgehalten.